Aufgrund der zunehmenden technologischen Entwicklung und einiger Großschäden wurde 1991 das Umwelthaftpflichtgesetz (UmweltHG) verabschiedet. Durch das Gesetzt wird die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen geregelt. Somit ist der Inhaber einer Anlage dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schaden zu ersetzen, wenn eine Umwelteinwirkung, die durch seine Anlage ausging, eine Person tötet, seinen Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.
Unter Umweltschäden versteht man die Schädigung von Gewässern, des Bodens bei Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Es liegt eine Umwelteinwirkung vor, wenn sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen über Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Die Filter der Abgasanlage einer Fabrik sind defekt, wodurch Giftstoffe freigesetzt werden. Der giftige Qualm setzt sich u.a. auf einem Bauernhaus ab, dessen Fassade und Dach dadurch schwarz gesprenkelt werden. Die Giftstoffe ziehen auch in einen Stall und töten zwei Jungschweine.
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