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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Miske & Loeck Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MISKE & LOECK Assekuranzmakler GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

- Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen privaten und gewerblichen Kunden und Miske & Loeck (nachfolgend M&L) -

 

§ 1 Einleitung

Diese Geschäftsbedingungen regeln die Grundlagen der geschäftlichen Beziehung zwischen M&L und ihren Firmen- und Privat-Kunden, wenn und soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wird. 

 

§ 2 Vertragsgegenstand

M&L wird für den Kunden als Versicherungsmaklerin tätig. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von künftigen Versicherungsverträgen sowie deren Betreuung und Verwaltung. Kündigung bestehender Versicherungsverträge erfolgt nach Abstimmung mit dem Kunden.

 

§ 3 Stellung der M&L

3.1 M&L ist eine unabhängige Versicherungsmaklerin mit Sitz in Hamburg (Feldrain 16 B, 21109 Hamburg). M&L ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43893 und als zugelassene Versicherungsmaklerin gemäß § 34 d Gewerbeordnung im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern (www.vermittlerregister.org) unter der Registrierungs-Nr. D-B6EM-E2HHB-79 eingetragen.

3.2 M&L besitzt keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 % an Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens.

3.3 M&L steht rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite ihres Kunden, dessen Interessen sie wahrzunehmen hat. Erklärungen, die sie im Auftrage ihres Kunden an die Versicherer weiterleitet oder die sie vom Versicherer erhält, werden dem Kunden zugerechnet. Aus diesem Grunde ist M&L stets unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß von dem Kunden über die zur Wahrnehmung seiner Interessen relevanten Umstände zu informieren. Sie wird ausschließlich im Interesse des Kunden nach ihrem sachgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes tätig.

3.4 M&L ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) und erfüllt dessen Qualitätsanforderungen, die insbesondere bzgl. der Berufsqualifikation und des notwendigen Vermögensschadenhaftpflichtschutzes über den gesetzlichen Anforderungen liegen.

 

§ 4 Leistungen von M&L

4.1 Die Dienstleistung von M&L umfasst ausschließlich die Vermittlung der künftigen jeweils gewünschten Versicherungsverträge sowie deren Betreuung und Verwaltung. Die Betreuung und Verwaltung weiterer Versicherungsverträge des Kunden ist nur dann Gegenstand der Beauftragung, wenn M&L dies schriftlich bestätigt hat. Die Maklertätigkeit umfasst ausschließlich die Vermittlung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozial-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherungen ist von der Versicherungsmaklertätigkeit nicht umfasst.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Mündliche Auskünfte von M&L sind unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch M&L. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann von M&L übernommen werden.

4.2 Zur Erlangung günstiger Konditionen für ihre Kunden hat M&L mit bestimmten Versicherern eigene Deckungskonzepte entwickelt. Diese Deckungskonzepte vermittelt M&L vorrangig. Im Übrigen vermittelt M&L ausgesuchte Policen bei bestimmten von M&L für das jeweilige Marktsegment ausgewählten Versicherern. Auswahlkriterien für die Beurteilung der Versicherungsangebote sind in erster Linie die gebotene Leistung, der Preis, die Sicherheit, die Verfügbarkeit, die Art und Weise der Schadenabwicklung sowie der Geschäftsprozesse der Versicherungs-unternehmen. M&L ist nicht verpflichtet, den günstigsten und umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. M&L übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer. 

4.3  Sofern die Art des Risikos oder die Marktverhältnisse es erfordern oder der Kunde es ausdrücklich wünscht, ist es M&L freigestellt, Versicherungs-schutz bei anderen Versicherern zu vermitteln, sofern diese von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, die Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten und in der Absicherung des speziellen Risikos besondere Erfahrungen haben. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. 

4.4 M&L vermittelt keine Versicherungen an Direktversicherer oder Unternehmen, die M&L keine Vergütung gewähren. Sollte der Kunde eine solche Vermittlungstätigkeit ausdrücklich wünschen, wird hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart.

4.5 M&L ermittelt für den Kunden das zu deckende Risiko anhand der von dem Kunden übermittelten Risikoinformationen. Wenn die Besonderheiten des Risikos eine Besichtigung erfordern, wird M&L diese vornehmen oder (nach Terminabsprache) mit dem Kunden und ggf. dem Versicherer 

durchführen. M&L weist darauf hin, dass durch eine solche Besichtigung zusätzliche Kosten entstehen können.

4.6 M&L erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungs-vertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, so hat er ein unverzügliches Tätigwerden mit M&L schriftlich zu vereinbaren.

4.7 M&L kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung erklärt. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch M&L ab dem zu benennenden Zeitpunkt über Versicherungsschutz verfügt.

4.8 Von dem Kunden mitgeteilte Risikoänderungen führen möglicherweise zur Anpassung des Versicherungsschutzes, welcher durch M&L veranlasst wird. Eine regelmäßige Überprüfung der Risikosituation des Kunden durch M&L ist nicht Gegenstand des Auftrages.

4.9 Im Schadensfall unterstützt M&L den Kunden bei der Regulierung einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer.

 

§ 5 Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein konnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er M&L unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

5.2 Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschiebend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

5.3 M&L ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

5.4 Wenn die Besonderheiten des Risikos eine Besichtigung notwendig machen, wird der Kunde diese ermöglichen und erforderlichenfalls hieran teilnehmen.

5.5 Leitet M&L dem Kunden erstellte Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Kunde verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und M&L auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.

5.6 Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte von M&L nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt M&L Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung von M&L für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

5.7 Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden zu erfüllen.

Der Kunde wird M&L oder dem jeweiligen Versicherer einen etwaigen Schadenfall unverzüglich mitteilen, damit Ausschlussfristen des Versicherers nicht versäumt werden.

5.8 Der Kunde ist verpflichtet, M&L die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über M&L zu führen. Eine Verantwortlichkeit von M&L besteht nicht, wenn er weder einen Anlass zur Beratung oder Kenntnis von Maßnahmen hatte, weil der Kunde direkt mit dem Versicherer kommunizierte, wozu der Kunde natürlich auch berechtigt ist.

5.9 Der Kunde ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Kunde ist zuvor verpflichtet, M&L über die neue Beauftragung zu informieren, damit M&L an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler. mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Kunden erbringt. Einen Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit von M&L für den Kunden besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Kunden neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Kunden für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

 

§ 6 Kommunikation mit dem Kunden

In der Kommunikation zwischen dem Kunden und M&L werden voraussichtlich alle üblichen Techniken verwandt, z. B. persönliche Gespräche, Telefonate, Fax, Brief, SMS, WhatsApp, Messenger, E-Mail. Der Kunde und M&L akzeptieren das Risiko elektronischer Kommunikation und werden die rechtliche Qualität der so versandten Dokumente nicht angreifen. Im Zweifelsfall gilt das System von M&L als authentisches System für die Dokumentation.

6.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass telefonische Anweisungen und /oder Beratungen des Kunden in Textform dem Kunden bestätigt werden, sofern ein bestehender Versicherungsvertrag geändert, ein Angebot abgefordert oder ein neuer Versicherungsvertrag vermittelt wird. Sonstige telefonische Informationen werden mit Aktennotizen bei M&L schriftlich dokumentiert.

6.2 Bestätigungen und/oder Dokumentierungen können auch per Post, Fax oder E-Mail an den Kunden erfolgen. Der Kunde hat M&L die notwendigen diesbezüglichen Kommunikationsangaben zu übermitteln und erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, über diese Medien den Informationsaustausch abzuwickeln.

6.3 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bei einer zeitlichen Streckung der Beratung durch M&L diese nicht verpflichtet ist, 

den gesamten Beratungsvorgang in einem Protokoll (Urkunde) zusammen zu fassen.

6.4 Bestätigt M&L dem Kunden eine mündliche Anweisung, Information oder Vereinbarung, so ist der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und M&L auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen. 

 

§ 7  Vergütung

M&L erhält eine Courtage in üblicher und von der Prämie abhängiger Höhe. Die Courtage ist von dem Versicherer als Teil seiner Erwerbs-, Abschluss- und Verwaltungskosten bereits bei der Prämienkalkulation berücksichtigt worden und wird mit der Prämie bezahlt. Dem Kunden entstehen durch die Einschaltung von M&L keine zusätzlichen Kosten. Diese können jedoch entstehen, wenn M&L den Kunden auf dessen Wunsch bei der Risikoermittlung unterstützt.

 

§ 8  Haftungsbegrenzung und Ausschlüsse

8.1 Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 11VersVermV zu benennen war. 

8.2 Die Haftung von M&L für eine Verletzung seiner Pflichten - mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs­ und Dokumentationspflicht nach 

§§60,61,63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungs-pflichten, ist auf €3.000.000,00 je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Kunde die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz von M&L auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungsbereiter Versicherer gefunden werden kann. M&L behält sich hierzu eine Empfehlung vor.

8.3 Ferner ist die Haftung von M&L für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61,63 VVG ebenfalls auf €3.000.000,00 je Schadensfall begrenzt.

8.4 Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet M&L nicht.

8.5 Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

8.6 Die in diesem Paragraphen Nr. 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung von M&L oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von M&L oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.

8.7 Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Kunden ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist M&L nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

8.8 Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Kunden tätiger Dritter haftet der M&L nicht.

8.9 M&L haftet nicht für die Folgen eines etwa unzulänglichen Versicherungsschutzes aus nicht von M&L vermittelten Verträgen.

M&L haftet nur subsidiär und aus eigenem Verschulden. Der Auftraggeber ist verpflichtet im Fall einer Leistungsablehnung durch den Versicherer zuerst Leistungsklage gegen den Versicherer zu erheben, bevor Schadensersatzforderungen gegen M&L gerichtlich geltend gemacht werden können. Hierbei wird der Auftraggeber durch den M&L unterstützt. Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers unbestritten ist. Für einen nicht durch eine Pflichtverletzung kausal entstandenen Schaden haftet der M&L nicht. Im Falle eines untergeordneten Mitverschuldens der M&L tritt die Haftungsverpflichtung der M&L vollständig zurück (vgl. § 254 BGB). Dem Kunden ist die gesetzliche Norm bekannt und er erklärt sich mit der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich einverstanden.

8.10  M&L haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebes (z.B. Bombendrohung, Überfall), insbesondere infolge höherer Gewalt (z.B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen hoher Hand des In- und Auslands eintreten.

8.11 Der Kunde hat eine Pflichtverletzung von M&L darzulegen und zu beweisen. Einen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaft-pflichtversicherers hat der Kunde nicht.

 

§ 9   Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

9.1 Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen M&L sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

 

§ 10   Aufbewahrung von Unterlagen

10.1 Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Kunden ist M&L angemessen zu vergüten.

10.2 Die Geschäftskorrespondenz gehört allein M&L. M&L ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Kunden herauszugeben.

10.3 § 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. M&L hat seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.

10.4 Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat M&L nicht nochmals dem Kunden oder seinem Vertreter zu übermitteln.

 

§ 11 Rechtsnachfolge

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen Anderen oder weitere Versicherungsmakler – beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses – ein. 

Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

 

§ 12 Datenschutz

M&L erhebt, speichert und verwendet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vermittlung, Betreuung und Verwaltung der Versicherungsverträge. M&L gibt diese Daten nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Auftrages weiter.

Die Datenschutzerklärung von M&L ist unter www.miske-loeck.de/datenschutzerklaerung einsehbar.

 

§ 13 Änderungen der Geschäftsbedingungen

13.1 M&L wird den Kunden auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird M&L durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in den Räumen von M&L auf die Änderungen hinweisen.

13.2 Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde der Änderung nicht binnen 1 Monat nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

 

§ 14 Schlichtungsstellen

Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sind:

14.1 Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de

14.2 Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 3, 10117 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de

 

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Kunde seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.

15.3 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

15.4 Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.

15.5 Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.